Sehr geehr­te Damen und Her­ren,

mit unse­rem heu­ti­gen News­let­ter möch­ten wir Sie über die Frist­ver­län­ge­rung für die Berech­nung, Rück­mel­dung und ggf. Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe infor­mie­ren.

Kürz­lich wur­de die Frist für die Berech­nung, Rück­mel­dung und ggf. Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fe sei­tens des Bay­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft, Lan­des­ent­wick­lung und Ener­gie bis zum 31.12.2023 ver­län­gert (ursprüng­lich 30.06.2023).

Des Wei­te­ren ist bei Rück­mel­dung und (antei­li­ger) Rück­zah­lung eine Raten­zah­lung von bis zu 24 Mona­ten mög­lich. Die­se Raten­zah­lung kann im Rück­mel­de­ver­fah­ren bean­tragt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die Rück­zah­lung aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht frist­ge­recht, bis 31.12.2023, geleis­tet wer­den kann, was im Antrags­ver­fah­ren zu bestä­ti­gen ist. Die Bewil­li­gungs­stel­le behält sich im Ein­zel­fall vor, ent­spre­chen­de Nach­wei­se anzu­for­dern.

Bei Exis­tenz­be­dro­hung durch Rück­zah­lung ist sogar ein (antei­li­ger) Erlass der Rück­zah­lung denk­bar. Die­se Anträ­ge kön­nen ab Anfang Juli 2023 in dem Rück­mel­de-por­tal gestellt wer­den.